Am 9. April 2021 habe auf Wunsch der Klägerin ein Gespräch mit I._____, einem der damaligen Geschäftsführer der Beklagten, und mit K._____ vom HR stattgefunden. Die Klägerin habe dabei ein Dokument, in welchem sie einen Teil der in Frage stehenden Vorwürfe festgehalten habe, übergeben (act. 12 Rz. 40). Der Grossteil der in der Stellungnahme angegebenen angeblichen Vorfälle habe aber einige Jahre zurückgelegen (act. 12 Rz. 42). Im September 2021 habe die Klägerin eine um gewichtige Vorwürfe erweiterte Version eingereicht (act. 12 Rz. 42). Schliesslich habe die Klägerin im Februar 2022 ihre Vorwürfe erneut modifiziert (act. 12 Rz. 47 ff.).