Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und C._____ lange Zeit nicht nur von Teammitgliedern, sondern auch von C._____ selber als freundschaftlich bezeichnet worden sei. Weder von C._____ noch von der Klägerin seien Beschwerden erfolgt (act. 12 Rz. 9 ff.). Aufgrund von persönlichen Schwierigkeiten zwischen einigen Redaktoren und C._____, verstärkt durch neuerliche Sparmassnahmen im Jahr 2014/2015 sei es zu einigen Kündigungen gekommen. C._____ sei dabei von einem Teil des Teams auch persönlich für Schwierigkeiten verantwortlich gemacht worden (act. 12 Rz. 20 ff.). - 26 -