nicht mehr ausgesetzt sein würde, auch nicht nach seiner Konfrontation mit ihren Vorwürfen. Im Gegenteil habe die Beklagte versucht, die Klägerin zunehmend zu isolieren und zu marginalisierten (act. 62 Rz. 7). Ferner sei angekündigt worden, dass die Klägerin von nun an den stellvertretenden Chefredaktor L._____ rapportieren solle, was angesichts des kleinen Redaktionsteams keine adäquate Schutzmassnahme darstelle. Es sei denn auch immer wieder zu Kontakten mit C._____, u.a. an physischen und virtuellen Redaktionssitzungen gekommen (act. 1 Rz. 85 ff.).