Die Beklagte habe es dann aber verschleppt, die von der Klägerin erneut gemeldeten Vorfälle aufzuarbeiten. Entgegen den eigenen Ankündigungen seien die Erkenntnisse aus der Untersuchung von J._____ nicht einmal jenen Mitarbeitenden zur Kenntnis gebracht worden, die an der Untersuchung mitgewirkten hatten. Später im Verfahren habe sich sodann gezeigt, dass Frau J1._____ in ihrem Bericht der Unternehmenskultur der Beklagten ein vernichtendes Zeugnis ausgestellt habe (act. 62 Rz. 13). Am 8. September 2021 habe die Beklagte C._____ über die Vorwürfe der Klägerin informiert, woraufhin er sich habe krankschreiben lassen (act. 1 Rz. 81).