Vorgesetzte der Klägerin gewesen sei und ein funktioneller Zusammenhang zwischen den Übergriffen und der Arbeit bestehe (act. 1 Rz. 107 ff.). Die Beklagte habe wider besseres Wissen während der ganzen Zeit abgestritten, etwas vom Fehlverhalten C._____s gewusst zu haben (act. 1 Rz. 61 ff.; act. 62 Rz. 4). Spätestens seit Mai 2014, allerspätestens seit Januar 2015 habe die Beklagte aber von dem Fehlverhalten gewusst und es geduldet (act. 1 Rz. 62). Das inakzeptable Verhalten von C._____ sei bei der Beklagten wie auch bei den Kollegen der Klägerin und in der Medienbranche allgemein bekannt gewesen (act. 1 Rz. 54).