Neben der Forderung auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzungen in Rechtsbegehren Ziffern 1-3 fordert die Klägerin in Rechtsbegehren Ziffer 4 eine Genugtu- ungs- bzw. Entschädigungszahlung von Fr. 10'000.–, ebenfalls gestützt auf die Persönlichkeitsverletzungen.