Der Klägerin fehlt es bezüglich der Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 folglich an einem schutzwürdigen Interesse bzw. am erforderlichen Feststellungsinteresse, was von Amtes wegen zu beachten ist und in einem Nichteintreten auf vorgenannte Rechtsbegehren resultiert. 3. Fazit zu den Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3) Auf die Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 ist nicht einzutreten. V. Genugtuungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 4) 1. Parteistandpunkte 1.1. Standpunkt der Klägerin