Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren Ziffer 4 für die fraglichen Vorfälle und die behaupteten Verfehlungen der Beklagten betreffend die Ergreifung von Schutzmassnahmen ja gerade eine solche Genugtuung bzw. Entschädigung fordert, womit die Klägerin verdeutlicht, dass eine Leistungsklage vorliegend möglich ist. Da somit keine Gründe ersichtlich sind, die das Erheben einer Feststellungsklage als erforderlich erscheinen lassen − fehlt es betreffend die Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 auch mit Blick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage am erforderlichen Feststellungsinteresse. - 23 - 2.3. Zwischenfazit