Sodann verweist die Klägerin diesbezüglich auf das Kündigungsschreiben der Beklagten (act. 5/49), aus welchem nicht hervorgeht, dass die Beklagte die Übergriffe abstreitet. Schliesslich ist es üblich, dass zwischen sich in einem Gerichtsprozess gegenüberstehenden Parteien gewisse Meinungsverschiedenheiten bestehen oder gegenteilige Standpunkte vertreten werden, was für sich allein nicht als fortdauernde Störung im obgenannten Sinne qualifiziert werden kann.