Allein die Tatsache, dass die Gegenseite die Übergriffe abstreiten bzw. als Disput zwischen der Klägerin und C._____ herunterspielen soll, kann nicht als fortdauernder Störungszustand angesehen werden. So hat die Beklagte die fraglichen Vorwürfe nicht einfach ab Kenntnisnahme abgestritten, sondern ihre Meinung erst später und gestützt auf die Ergebnisse zweier Untersuchungen gebildet (vgl. act. 5/51). Sodann verweist die Klägerin diesbezüglich auf das Kündigungsschreiben der Beklagten (act. 5/49), aus welchem nicht hervorgeht, dass die Beklagte die Übergriffe abstreitet.