Ein solches Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn kumulativ eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herrscht und diese Ungewissheit mit einem Feststellungsurteil beseitigt werden kann, wenn das Fortdauern dieser Ungewissheit für die klagende Partei unzumutbar ist, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert und wenn es der klagenden Partei nicht möglich ist, diese Unsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beseitigen (BSK ZPO- WEBER, Art. 88, N 9). Das schutzwürdige Interesse kann finanzieller oder ideeller Natur sein und ist daher auch dann zu bejahen, wenn mittels der Feststellungsklage