Den hierfür relevanten Sachverhalt hat die klagende Partei nachzuweisen (BGer 4A_464/2019 vom 30. April 2020, E. 1.1). Ein solches Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn kumulativ eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herrscht und diese Ungewissheit mit einem Feststellungsurteil beseitigt werden kann, wenn das Fortdauern dieser Ungewissheit für die klagende Partei unzumutbar ist, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert und wenn es der klagenden Partei nicht möglich ist, diese Unsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beseitigen (BSK ZPO- WEBER, Art. 88, N 9).