Für eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO hat die klagende Partei gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran nachzuweisen, andernfalls auf die Klage nicht einzutreten ist. Das Feststellungsinteresse ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO). Den hierfür relevanten Sachverhalt hat die klagende Partei nachzuweisen (BGer 4A_464/2019 vom 30. April 2020, E. 1.1).