Wie vorab ausgeführt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, unter Berücksichtigung der gesamten Begründung den mutmasslichen Willen der Klägerin zu erschliessen. Das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 ist somit zu weit gefasst und mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig zu qualifizieren. Auf Rechtsbegehren Ziffer 1 ist daher nicht einzutreten.