Ziffer 1 genüge (act. 1 Rz. 113). Dem ist mit Hinweis auf das Erfordernis der Bestimmtheit der Rechtsbegehren zu widersprechen. Mit einer Feststellungsklage will eine klagende Partei die Widerrechtlichkeit eines bestimmten Verhaltens der beklagten Partei feststellen lassen (BSK ZPO- WEBER, Art. 88, N 7). Dies setzt voraus, dass im Rechtsbegehren genau angegeben wird, welches Verhalten vom Gericht zu beurteilen und gegebenenfalls als Persönlichkeitsverletzung, Fürsorgepflichtverletzung oder Diskriminierung festzustel- - 18 -