Nicht auszulegen sind hingegen − an sich mangelhafte − Begehren, wenn diese den wirklichen Willen der Partei wiedergeben; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1). Aufgrund der Dispositionsmaxime ist das Gericht jedoch grundsätzlich an die Rechtsbegehren gebunden und es ist nicht dessen Aufgabe, unter Berücksichtigung der gesamten Begründung oder eines Teils davon, den mutmasslichen Willen einer klagenden Partei zu eruieren. Da die klagende Partei im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten ist, erübrigt sich sodann die Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO. 1.2. Würdigung