2.13. Dies entbindet die Parteien, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung, indessen nicht von der Mitwirkung, wonach sie die rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten bzw. zu substantiieren haben. Das Gericht muss lediglich in unterstützendem Mass bei der Feststellung des Sachverhaltes eingreifen bzw. auf dessen Vervollständigung hinwirken (STEIGER-SACKMANN, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Schriftreihe Schweizerischer Gewerkschaftsbund, 3. Auflage, Basel 2022, Art. 6 GlG N 57 mit Verweisen [fortan zit. als SGB GlG-AUTOR];