Betreffend das vereinfachte Verfahren sieht das Gesetz zwar grundsätzlich vor, dass nach Eingang einer begründeten Klage der beklagten Partei zunächst Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage anzusetzen und hernach zu einer Hauptverhandlung vorzuladen wäre (Art. 245 ZPO). Das Gericht kann aber, wenn es die Verhältnisse erfordern, einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Da die Klageschrift der Klägerin umfangreich und die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen komplex waren, hat das Gericht eine Klageantwort im Sinne von Art. 222 ZPO, und nicht bloss eine Stellungnahme im Sinne von Art.