im vereinfachten Verfahren zuweist, grundsätzlich nicht an der Verfahrensart, sondern primär am Streitwert. Da bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.– in der Regel das ordentliche Verfahren zur Anwendung kommt, werden üblicherweise auch am Arbeitsgericht vereinfachte Verfahren vom Einzelgericht geführt und das Kollegialgericht ist für Streitigkeiten im ordentlichen Verfahren zuständig. Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz gilt aber ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit.