2.9. Gemäss § 20 lit. a GOG i.V.m. § 15 Abs. 1 GOG entscheidet das Arbeitsgericht grundsätzlich in Kollegialbesetzung. Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte. Geschäfte, die die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts als Einzelgericht entscheidet, sind gemäss § 25 GOG diejenigen, welche einen Streitwert von Fr. 30'000.– nicht überschreiten. Damit orientiert sich § 25 GOG, anders als § 24 GOG, welcher dem Einzelgericht generell Streitigkeiten - 13 -