29-40), (2) Mobbing aufgrund der deutschen Nationalität der Klägerin (act. 1 Rz. 41-47) und (3) weitere Beispiele für Fehlverhalten (act. 1 Rz. 48-49) gliedert. Unter sexuelle Belästigung fallen unter anderem die Würde angreifende sexualisierte Kommentare oder Witze sowie obszönes Reden oder intime Fragen (vgl. HIRZEL/MÖSSINGER, in: Facincani/Hirzel/Sutter/Wetzstein [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Gleichstellungsgesetz, Bern 2022, Art. 4, Rz. 12 und 14 [fortan zit. als SHK GlG-AUTOR]). Unter die ebenfalls von Art. 4 GlG umfasste sexistische Diskriminierung fallen sodann die Würde beeinträchtigende sexistische Sprüche sowie anzügliche Bemerkungen oder Witze (vgl. SHK GlG-HIRZEL/MÖS-