Aufgrund der dienenden Funktion des Prozessrechts und aus Gründen der Prozessökonomie ist nach Auffassung des Spruchkörpers eine solche Klagenhäufung dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Lebenssachverhalt der Klage und die sich daraus ergebenden Ansprüche im Wesentlichen in den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes fallen und nebenbei noch GlG-fremde Ansprüche geltend gemacht werden. Ergeben sich aus einem Lebenssachverhalt im Wesentlichen Ansprüche gestützt auf das Gleichstellungsgesetz und in dessen Zusammenhang auch dem Gleichstellungsgesetz fremde Ansprüche, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln wären, können diese daher gehäuft werden.