Daran anschliessend stellt sich die weitere Frage, ob die Klage dann insgesamt im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren zu behandeln ist. Das Kantonsgericht Zug vertrat hierzu die Auffassung, dass eine Klagenhäufung von Ansprüchen mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.– mit Ansprüchen, für welche streitwertunabhängig das vereinfachte Verfahren gelte, zulässig sei, das Verfahren dann aber insgesamt im ordentlichen Verfahren zu führen sei. Eine Behandlung im vereinfachten Verfahren sei nur angezeigt, wenn die Ansprüche im Wesentlichen in den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes fallen würden (Entscheid des KGer ZG vom 15. März 2021, GVP 2021, S. 29 ff.).