des vereinfachten Verfahrens fallen (vgl. dazu Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2019 Nr. 20 Erw. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Es fragt sich, ob mit GlG- Ansprüchen auch andere Ansprüche gehäuft werden können, die in den Anwendungsbereich des ordentlichen Verfahrens fallen würden. Daran anschliessend stellt sich die weitere Frage, ob die Klage dann insgesamt im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren zu behandeln ist.