zur Hauptverhandlung auf den 3. Juni 2024 vorgeladen (act. 79). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2024 erstatteten die Parteien ihre mündlichen Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO und übten ihr Replikrecht aus (Prot. S. 13 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). III. Prozessuales 1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit 1.1. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Zürich ist unbestritten und gegeben.