Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2023 wurde den Parteien die Ladung abgenommen, der Klägerin den Schlussbericht J1._____ unter Anordnung entsprechender Schutzmassnahmen zugestellt und unter erneuter Fristansetzung zur Replik wiederum ein zweiter Schriftwechsel angeordnet (act. 57). In der Folge erstatteten die Parteien Replik bzw. Duplik jeweils fristgerecht (act. 62 und 67). Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2023 wurde die Duplik der Klägerin zugestellt und den Parteien Frist angesetzt, um dem Gericht bekannt zu geben, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichten (act. 70).