Mit Eingabe vom 22. November 2022 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO die vorliegende Klage beim hiesigen Gericht ein (act. 1). Im Rahmen dieser Klage stellte sie ein Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und diverse prozessuale Anträge (act. 1 S. 3 f.). Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 wurde der Klägerin Frist zur Bezifferung des Streitwerts und der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort und von Stellungnahmen zu den prozessualen Anträgen der Klägerin sowie zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt (act. 6).