Ab dem 8. März 2022 war die Klägerin arbeitsunfähig (act. 1 Rz. 93; act. 5/43). Die Untersuchung M._____ wurde mit Bericht vom 12. Mai 2022 abgeschlossen (act. 12 Rz. 88). Am 12. Mai 2022 reichte die Klägerin ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, betreffend Persönlichkeitsverletzung, Verletzung des GlG und Verletzung der Fürsorgepflicht ein, woraufhin am 29. Juni 2022 eine Schlichtungsverhandlung stattfand. Einen Tag zuvor, am tt.mm.2022, verkündete die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit C.__