Abschluss der Untersuchung nicht mehr mit C._____, sondern ausschliesslich mit dessen Stellvertreter L._____ arbeiten solle (act. 1 Rz. 86; act. 12 Rz. 67). Am 15. Dezember 2021 fand ein weiteres Gespräch zwischen F._____, K._____ und der Klägerin statt, anlässlich dessen der Klägerin mitgeteilt wurde, dass eine weitere, externe Untersuchung durchgeführt würde, um die bisherigen Abklärungen gegen zu prüfen (act. 1 Rz. 87; act. 12 Rz. 76). Mit dieser Untersuchung wurde die Kanzlei M._____ AG betraut (act. 1 Rz. 88). Am 9. und am 16. Februar 2022 wurde die Klägerin im Rahmen der Untersuchung ausführlich befragt (act. 1 Rz. 89). Ab dem 8. März 2022 war die Klägerin arbeitsunfähig (act.