Am 8. September 2021 wurde C._____ von der Beklagten mit den Vorwürfen der Klägerin konfrontiert (act. 1 Rz. 81; act. 12 Rz. 65). Nach diesem Gespräch erkrankte C._____ und war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsfähig (act. 1 Rz. 82; act. 12 Rz. 66). Am 29. Oktober 2021 fand ein Gespräch zwischen F._____ (Chefredaktor B'._____-Redaktion), K._____ (Mitarbeiterin HR) und der Klägerin statt. An diesem Gespräch wurde vereinbart, dass die Klägerin bis zum -6-