Diskriminierung seien in den daraufhin veranlassten internen und externen Untersuchungen nicht bestätigt worden. Sodann habe die Klägerin während des gesamten Anstellungsverhältnisses bis zum …-Brief im Frühjahr 2021 nie irgendwelche Beschwerden über C._____ erhoben. Die Kündigung der Klägerin sei sodann ausserhalb der Schutzfrist gemäss Art. 10 GlG erfolgt und habe einen begründeten Anlass gehabt. 3. Unbestrittener Rahmensachverhalt