Die Klägerin verlangt zum einen die Feststellung dieser Rechtsverletzungen und eine Genugtuung für die erlittene immaterielle Unbill. Des Weiteren fordert sie die Aufhebung der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 27. September 2022, eventualiter eine Entschädigung in der Höhe von sechs Bruttomonatslöhnen. Die Beklagte bestreitet die Vorwürfe der Klägerin und macht insbesondere geltend, die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe sexueller Belästigung und sexistischer -5-