Wenn ich Liebe will, geh ich zu einer Nutte" (gegenüber der Klägerin); g. mehrfachen, ungefragten Berichten aus seinem Sexualleben (gegenüber der Klägerin und Dritten); h. dem Anbringen von Hakenkreuzen auf journalistischen Texten der Klägerin, und der Bezeichnung von Ausdrücken, die die Klägerin gewählt hatte, als "faschistisch" oder "zu deutsch"; i. der Bemerkung "Ihr Deutschen hättet die doch eh alle gleich vergast" (gegenüber der Klägerin);