{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220047.pdf", "Checksum": "0cfdb3b36fd6198c93ed25167ab84891"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:51", "Checksum": "892ef0df215419438c954d52c1151a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047\nRegeste:\nForderung\n\nDie Beklagte hält dagegen, dass die Kündigung nicht auf die im April 2021 erhobene Beschwerde zurückzuführen sei und sie für die Kündigung der Klägerin einen\nbegründeten Anlass gehabt habe (act. 12 Rz. 171). Wie sie in der Kündigungsbegründung dargelegt habe, habe die Untersuchung beim Team des D._____s Spuren hinterlassen. Die entstandene, unausweichlich schwierige Situation habe das\nTeam spürbar belastet, da sowohl die Klägerin als auch C._____ von allen Teammitgliedern geschätzt worden seien. Es sei bei den Befragungen der Teammitglieder erkennbar geworden, dass Loyalitätskonflikte bestanden hätten, aber auch\nstarke Verunsicherungen seien zutage getreten. Zum einen seien die Teammitglieder über die Vorwürfe der Klägerin erstaunt gewesen, da niemand diese habe bestätigten können, zum anderen habe ihr niemand unterstellen wollen, dass sie lüge.\nZudem hätten alle Befragten Angst gehabt, dass ihre Aussagen zu Nachteilen bei\nder einen oder anderen Person führen könnten. Nachdem sich zudem herausgestellt habe, dass ein Grossteil der Vorwürfe nicht zugetroffen hätten und zutage\ngetreten sei, dass die Klägerin vor Erheben der Vorwürfe erfolglos versucht habe,\ndie Stelle ihres Vorgesetzten zu bekommen, und da die Klägerin bereits vor Abschluss der Untersuchung klargemacht habe, dass eine weitere Zusammenarbeit\nmit ihrem Vorgesetzten nicht mehr in Frage käme, sei das Vertrauen in eine gute\nweitere Zusammenarbeit mit der Klägerin erheblich beeinträchtigt gewesen. Es sei\ndamit äusserst schwierig geworden, eine reibungslose weitere Zusammenarbeit im\nkleinen Team sicherzustellen. Es habe keine Aussicht bestanden, dass die anhaltende Situation nach Abschluss der Untersuchung ohne erhebliche weitere Reibungsverluste und weitere Verunsicherungen im Team hätte bereinigt werden können. Dieses Risiko habe die Beklagte nicht eingehen wollen und sich im Sinne eines Neuanfangs entschlossen, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden\n(act. 18 Rz. 73 ff.). Die Kündigung der Klägerin sei folglich nicht wegen ihrer Beschwerde erfolgt. Sie sei zudem ausserhalb der Schutzfrist von Art. 10 GIG erfolgt,\n- 36 -\n\nda der Kündigungsschutz gemäss Art. 10 GIG nicht für innerbetriebliche Beschwerden gelte, die nicht in guten Treuen erhoben werden, was vorliegend der Fall sei\n(act. 18 Rz. 19). Die Voraussetzungen einer Wiedereinstellung seien somit nicht\ngegeben (act. 12 Rz. 241 und 244).\n\n3. Rechtliches\n\n3.1. Nach Art. 10 Abs. 1 GlG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch\ndie Arbeitgeberin anfechtbar, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts durch die Arbeitnehmerin erfolgt. Da Art. 10 GlG die\nArbeitnehmerin vor einer Rachekündigung schützen will, setzt die Anwendbarkeit\nvon Art. 10 GlG einen Kausalzusammenhang zwischen der beanstandeten Diskriminierung und der Kündigung voraus. Dieser ist zu vermuten, wenn die Kündigung\nauf eine innerbetriebliche Beschwerde, auf die Anrufung der Schlichtungsstelle o-\nder des Gerichts folgt sowie innerhalb von sechs Monaten über den Abschluss eines entsprechenden Verfahrens hinaus. Die Schutzfrist gemäss Art. 10 Abs. 2 GlG\nbeginnt daher an dem Tag, an welchem die Arbeitnehmerin sich innerbetrieblich\nüber eine mögliche Diskriminierung beschwert, und endet sechs Monate nach dem\nAbschluss des Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens bzw. sechs Monate, nachdem der Arbeitgeber zur geltend gemachten Diskriminierung abschliessend Stellung genommen hat (vgl. BBI 1993 1309). Damit das Ende der Schutzfrist für die\nArbeitnehmerin ersichtlich ist, trifft die Arbeitgeberin eine Obliegenheit, dieser die\nBeendigung des Verfahrens mitzuteilen. Tut sie dies nicht, so geht dies zu ihren\nLasten und die Schutzfrist beginnt [nach herrschender Lehre] gar nicht zu laufen\n(SHK GlG-WETZSTEIN/WOLFENSBERGER, Art. 10 Abs. 2 GlG, N 52).\n\n3.2. Der Kündigungsschutz nach Art. 10 GlG setzt zunächst voraus, dass sich\neine Arbeitnehmerin innerbetrieblich über eine Diskriminierung i.S.v. Art. 3 oder 4\nGlG beschwert bzw. wegen einer Diskriminierung die Schlichtungsstelle oder das\nGericht angerufen hat, um entsprechende Ansprüche geltend zu machen (SGB\nGlG-UEBERSCHLAG, Art. 10 GlG, Rz. 8). Die materielle Begründetheit einer entsprechenden Beschwerde oder Klage spielt für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes grundsätzlich keine Rolle. Allerdings setzt auch der Kündigungsschutz\n- 37 -\n\nnach Art. 10 GlG ein Handeln nach Treu und Glauben voraus, bei offensichtlichem\nRechtsmissbrauch ist der Kündigungsschutz nicht mehr gewährleistet. Der gute\nGlaube wird gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet, es liegt deshalb an der Arbeitgeberschaft, den Rechtsmissbrauch nachzuweisen (SGB GlG-UEBERSCHLAG, Art. 10\nGlG, Rz. 11 f.). Rechtsmissbräuchlich ist die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt. Zudem liegt auch Rechtsmissbrauch vor, wenn ein\nRechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die\nnicht in dessen Schutzbereich fallen (BGE 137 III 625 E. 4.3; BGE 135 III 162\nE. 3.3.1; BGE 132 I 249 E. 5).\n\n"}