{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220047.pdf", "Checksum": "0cfdb3b36fd6198c93ed25167ab84891"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:51", "Checksum": "892ef0df215419438c954d52c1151a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047\nRegeste:\nForderung\n\n3.7. Von der Klägerin moniert wird indessen, dass die Untersuchung länger als\n14 Tage – wie dies gemäss internem Reglement der Beklagten vorgeschrieben\nwäre – gedauert hat. Auch hieraus lässt sich indessen in casu keine Pflichtverletzung der Beklagten ableiten. Dies angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde eine Vielzahl von Vorwürfen enthielt, welche z.T. auch durchaus lange\nzurücklagen und die aufgrund ihrer Schwere einer eingehenden Abklärung bedurften. Da die Ergebnisse der ersten Untersuchung nicht eindeutig waren, war die\nBeklagte sodann gehalten, diese in einer zweiten Untersuchung überprüfen zu lassen. Auch darin ist keine Pflichtverletzung ersichtlich; für eine seriöse Abhandlung\naller im Raum stehender Vorwürfe war dieser Schritt angebracht und ist als adäquat\nzu beurteilen. Anhaltspunkte, dass die Durchführung der Untersuchungen von Seiten der Beklagten erschwert, behindert, verschleppt oder in die Länge gezogen\nworden wären, wurden weder dargetan noch sind solche ersichtlich.\n\n3.8. Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin in casu einerseits nicht, rechtsgenügend darzutun, dass allfällige Persönlichkeitsverletzungen C._____s der Beklagten direkt zuzurechnen wären. Im Weiteren gelingt es ihr nicht, rechtgenügend\ndarzutun, dass die Beklagte keine oder nur ungenügende Schutzmassnahmen ergriffen hätte.\n\n3.9. Bei diesem Ergebnis muss die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung des Genugtuungsanspruchs nicht geprüft werden.\n\n4. Fazit zum Genugtuungs- bzw. Entschädigungsbegehren (Rechtsbegehren\nZiffer 4)\n\nDas Rechtsbegehren ist zufolge der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.\n- 34 -\n\nVI. Begehren um Wiedereinstellung (Rechtsbegehren Ziffer 5a)\n\n1. Vorbemerkung\n\nVorab ist zu bemerken, dass die Klägerin bereits als vorsorgliche Massnahme die\nprovisorische Wiedereinstellung verlangte (act. 1 S. 3). Mit Beschluss vom 19. Mai\n2023 wurde das Begehren um provisorische Wiedereinstellung der Klägerin abgewiesen (act. 43). Zusammengefasst konnte keine eindeutige Hauptsachenprognose gestellt werden, weshalb eine Interessenabwägung vorgenommen wurde, die\nzu Ungunsten der Klägerin ausfiel (Erw. 5.1 ff.). Die entsprechenden rechtlichen\nund tatsächlichen Ausführungen zum Kündigungsschutz sind im vorliegenden Entscheid erneut wiederzugeben, soweit sie nach wie vor zutreffend sind.\n\n2. Parteistandpunkte\n\n2.1. Standpunkt der Klägerin\n\nDie Beklagte habe der Klägerin, nachdem die Klägerin am 12. Mai 2022 ein Schlichtungsgesuch einreicht habe, mit Schreiben vom 27. September 2022 auf den\n31. Dezember 2022 gekündigt (act. 1 Rz. 102). Die Kündigung sei mit schlechter\nStimmung im Team und Vertrauensverlust begründet worden (act. 1 Rz. 102). Substantiiert sei dieser Grund von der beweispflichtigen B'._____ aber nicht. Es seien\nkeine Belege für eine schlechte Stimmung des Redaktionsteams nach der Trennung von C._____ ersichtlich, ebenso wenig für Loyalitätsprobleme der Mitarbeitenden oder für eine nicht zu lösende Verunsicherung (act. 1 Rz. 104). Mit dem\nAustritt von C._____ Ende Juni 2022 habe sich die Sachlage für die Mitarbeitenden\nohnehin verändert. In Wahrheit sei der Klägerin gekündigt worden, weil sie sich\nüber das Fehlverhalten C._____s beschwert und, nachdem die Beklagte die Untersuchung der gemeldeten Vorfälle verschleppt habe, den Rechtsweg eingeschlagen\nhabe (act. 1 Rz. 106). Es habe keinen begründeten Anlass für die Kündigung gegeben. Ausserdem bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der betriebsinternen Beschwerde bzw. dem eingeleiteten Schlichtungsverfahren einerseits und der\nvon der Beklagten ausgesprochenen Kündigung andererseits, weshalb die Kündigung gemäss Art. 10 GlG anfechtbar sei (act. 1 Rz. 117 ff.). Die Klägerin habe ihre\n- 35 -\n\nBeschwerde – entgegen den Behauptungen der Beklagten – nicht erhoben, um\nC._____s Stelle zu erhalten (act. 62 Rz. 17).\n\n2.2. Standpunkt der Beklagten\n\n"}