{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220047.pdf", "Checksum": "0cfdb3b36fd6198c93ed25167ab84891"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:51", "Checksum": "892ef0df215419438c954d52c1151a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047\nRegeste:\nForderung\n\n3.2. Umstritten ist zunächst, ob C._____ Organ der Beklagten war (vgl. act. 1\nRz. 109; act. 12 Rz. 232), womit seine Handlungen der Beklagten direkt zuzurechnen wären. Hierzu ist festzuhalten, dass C._____ keinerlei strategische Entscheidbefugnisse mit Bezug auf das Unternehmen hatte, sondern einzig mit der Leitung\neiner Redaktion betraut war. Er war weder durch Gesetz noch durch Statuten oder\naufgrund einer faktischen Organisation an der Willensbildung der Gesellschaft beteiligt. Damit hatte er bei der Beklagten weder formell noch faktisch Organstellung.\nEntsprechend sind seine Handlungen nicht der Beklagten direkt zuzurechnen.\n\n3.3. Zur weiteren Prüfung hinsichtlich einer Pflichtverletzung der Beklagten ist\nentsprechend – nachdem ihr allfällige Handlungen von C._____ mangels Organstellung nicht direkt zugerechnet werden können – wesentlich, ob die Beklagte von\nden Vorwürfen der Klägerin wusste oder hätte wissen müssen und falls ja, in welcher Form sie darauf reagierte.\n\n3.4. Unbestritten und belegt ist, dass die Beklagte am 9. April 2021 ihre Beschwerde über C._____s Verhalten bei der Beklagten deponierte. Was den Zeitraum davor anbelangt, behauptet die Klägerin zwar, sie habe sich mehrmals bei\nder Beklagten beschwert bzw. Vorfälle gemeldet (vgl. act. 1 Rz. 61 ff.), wobei die\nentsprechenden - bestrittenen - Behauptungen indessen an keiner Stelle substantiiert oder gar belegt werden. Diese Vorbringen sind entsprechend nicht zu hören.\nIn Bezug auf die Phase bis zur Beschwerde der Klägerin vom 9. April 2021 muss\nsich die Beklagte auch darüber hinaus kein Nicht-Eingreifen mit Bezug auf die Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin vorwerfen lassen. Die Meldungen, die die\nBeklagte über C._____ hatte, betrafen nicht die Klägerin. So lässt sich dem von der\nKlägerin eingereichten Mail von Herrn N._____ vom 15. Januar 2015 (act. 64/6)\nbeispielsweise zwar durchaus dessen Verärgerung über den Führungsstil\nC._____s und sein unangebrachtes Verhalten gegenüber Herrn N._____ entnehmen, es enthält aber keine Hinweise auf Persönlichkeitsverletzungen der Klägerin\ndurch C._____. Von der Klägerin selbst sind in dieser Zeitspanne sodann konkret\nausschliesslich positive Rückmeldungen über das Verhalten ihres Vorgesetzten in\nden Mitarbeiterbeurteilungen dokumentiert: Teilweise bescheinigte die Klägerin\nC._____ sogar explizit einen respektvollen Umgang und lobte ihn als Vorgesetzen\n- 32 -\n\n(act. 12 Rz. 56 ff.; act. 14/13 und act. 14/14). Wenn auch nicht vorausgesetzt werden kann, dass die Klägerin offen einen allfälligen Konflikt hätte thematisieren müssen, so ist doch in casu dieses gegenteilige, positive Rückmelden augenfällig. Der\nBeklagten ist in diesem Zusammenhang auch zuzustimmen, dass die Klägerin in\nden Mitarbeiterbeurteilungen durchaus Kritik äusserte, wenn sie etwas störte, wie\ndie aus ihrer Sicht unklare Aufgabenverteilung im Team (act. 12 Rz. 50 ff.;\nact. 14/14 und act. 14/15). Unter diesen Umständen gab es keinen Anlass für die\nBeklagte, ein systematisches (und bislang nicht bekanntes) Mobbing der Klägerin\ndurch C._____ auch nur zu vermuten, geschweige denn, Massnahmen zum\nSchutze der Klägerin vor C._____ zu ergreifen.\n\n3.5. Ein Wissen der Beklagten um allfällige Missstände im Umgang mit der Klägerin ist damit bis zum Zeitpunkt der Beschwerde der Klägerin vom 9. April 2021\nnicht erwiesen.\n\n3.6. Aber auch nach der Beschwerde der Klägerin vom 9. April 2021 ist keine\nPflichtverletzung der Beklagten ersichtlich: Zunächst wollte die Klägerin offenbar\nselbst nicht, dass C._____ über die Vorwürfe informiert wird (vgl. act. 12 Rz. 65;\nact. 5/31), weshalb die Beklagte gegenüber C._____ keine Massnahmen ergreifen\nkonnte, hätten solche doch bedingt, dass dieser mit den Vorwürfen hätte konfrontiert werden müssen. Nachdem die Beklagte C._____ am 8. September 2021 informierte (act. 12 Rz. 65; act. 1 Rz. 82), handelte sie sodann umgehend, indem sie\nC._____ anwies, die Klägerin nicht mehr zu kontaktieren und der Klägerin unbestrittenermassen am 29. Oktober 2021 einen neuen Vorgesetzten zuordnete.\nC._____ war zudem unbestrittenermassen nach der Konfrontation mit den Vorwürfen krankgeschrieben (act. 12 Rz. 66 ff.; act. 1 Rz. 86), womit ein Zusammentreffen\nder Klägerin mit C._____ ausgeschlossen war. Des Weiteren ergriff die Beklagte\naufgrund der erhobenen Vorwürfe dahingehend Massnahmen, als dass sie unbestrittenermassen zwei Untersuchungen durchführen liess, wobei die Klägerin,\nC._____ sowie etliche weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen befragt wurden. Die\nBeklagte reagierte sodann auf das Untersuchungsergebnis, indem sie sich von\nC._____ trennte (act. 1 Rz. 97; act. 64/1 S. 5). Was die Beklagte darüber hinaus\n- 33 -\n\nhätte für Schutzmassnahmen ergreifen sollen, wird von der Klägerin nicht konkret\ndargelegt und ist entsprechend nicht substantiiert.\n\n"}