{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220047.pdf", "Checksum": "0cfdb3b36fd6198c93ed25167ab84891"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:51", "Checksum": "892ef0df215419438c954d52c1151a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047\nRegeste:\nForderung\n\n2.1. Gemäss Art. 328 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer im\nRahmen des Arbeitsverhältnisses Schutz und Fürsorge teilwerden zu lassen, dessen berechtigte Interessen in guten Treuen zu wahren und insbesondere die Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen. Der Umfang dieser Pflicht im Einzelfall\nist nach Treu und Glauben festzustellen (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, 7. Aufl.,\n2020, Art. 328 OR, N 1; Art. 2 Abs. 1 ZGB). Im Zentrum des Persönlichkeitsschutzes\nsteht der Schutz von Leben und Gesundheit, wobei Schutz der Gesundheit gleichermassen Schutz der physischen und psychischen Gesundheit bedeutet. Der Ar-\n- 29 -\n\nbeitgeber darf demnach nicht ein Arbeitsklima schaffen oder dulden, das die psychische Gesundheit seiner Arbeitnehmer gefährdet oder schädigt (BSK OR-PORT-\nMANN/RUDOLPH, Art. 328 OR, N 11a). Der Arbeitgeber hat dabei nicht nur eigene\n\npersönlichkeitsverletzende Eingriffe zu unterlassen, sondern dem Arbeitnehmer im\nRahmen des Arbeitsverhältnisses auch Schutz gegen Dritte zu gewähren, d. h. geeignete Massnahmen gegen persönlichkeitsverletzende Eingriffe z.B. durch Vorgesetzte zu ergreifen (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 328 OR, N 7). Namentlich\nmuss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nnicht sexuell belästigt werden und dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen unzumutbare Arbeitsbedingungen wie beispielsweise Mobbing geschützt sind\n(BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 328 OR, N 9 ff.).\n\n2.2. Kommt es zu einer Persönlichkeitsverletzung durch den Arbeitgeber selber\noder ergreift der Arbeitgeber die gebotenen Schutzmassnahmen nicht oder nur ungenügend, wird er schadenersatzpflichtig. Bei schwereren Persönlichkeitsverletzungen ist neben Schadenersatz auch Genugtuung geschuldet (BSK OR-KESSLER,\nArt. 49 OR, N 13). Begrifflich handelt es sich bei der Genugtuung um eine schadenersatzunabhängige Leistung der verletzenden an die verletzte Person, welche deren aufgrund der Verletzung erlittene immaterielle Unbill durch Schaffung eines\nWohlbefindens auszugleichen sucht (SGB GlG-UEBERSCHLAG, Art. 5 GlG, N 72).\nDie Haftung für die immaterielle Unbill wird in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 und\nArt. 47/49 OR begründet. Die für eine Haftung vorausgesetzte Vertragsverletzung\nergibt sich aus einem Verstoss gegen Art. 328 OR, welcher persönlichkeitsverletzende Handlungen ohne ausreichende Rechtfertigung verbietet (vgl. PORTMANN in:\nDomej/Emmenegger/Ernst [Hrsg.], Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis, recht 2010, Bern 2010, Genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzungen im Arbeitsverhältnis - Konkretisierung nach Tatbeständen, Zurechnungsgründen und Rechtsgrundlagen, S. 13).\n\n2.3. Der Entschädigungsanspruch aus Art. 5 Abs. 3 GlG richtet sich gegen die\narbeitgebende Person und findet in den Fällen Anwendung, in denen die Arbeitgeberschaft den Entlastungsbeweis nicht zu erbringen vermag, dass sie alle Massnahmen getroffen hat, welche zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der\n- 30 -\n\nErfahrung notwendig und angemessen sind und die ihr billigerweise zugemutet\nwerden können. Die Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 3 GlG stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Kombination von Schadenersatz und Strafe\ndar. Zweck der Straf- und Präventionsfunktion ist es, Diskriminierungen vorzubeugen (SGB GlG-UEBERSCHLAG, Art. 5 GlG, N 52 ff.).\n\n2.4. Darüber hinaus behält auch das Gleichstellungsgesetz in Art. 5 Abs. 5 den\nAnspruch auf Genugtuung vor. Diskriminierungen im Sinne des GlG stellen immer\nauch Verletzungen des Persönlichkeitsrechts nach Art. 28 ff. ZGB und Art. 328 OR\ndar. Sie sind als solche widerrechtlich im Sinne des Art. 41 OR und berechtigen\nsomit zu Genugtuung, wenn die entsprechenden speziellen Voraussetzungen erfüllt sind (SGB GlG-UEBERSCHLAG, Art. 5 GlG, N 60).\n\n3. Würdigung\n\n3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin Vorwürfe geltend macht, welche\ninhaltlich teilweise unter das Gleichstellungsgesetz fallen - namentlich Aussagen\nwie \"der Pfarrer schwärme von der Klägerin nur weil sie mit ihm Sex gehabt hätte\"\n(Rechtsbegehren Ziff. 2 a.), \"die Ungefickte\" (Rechtsbegehren Ziff. 2 b.) oder die\nKlägerin habe \"zu Beginn ihrer Redaktionszeit häufig die Männer gewechselt\"\n(Rechtsbegehren Ziff. 2 e.), ebenso aber auch Vorwürfe, welche keinen geschlechtsspezifischen Kontext beinhalten, so beispielsweise das Anbringen von\nHakenkreuzen auf journalistischen Texten der Klägerin, die Aussage \"Ihr Deutschen hättet die doch eh alle gleich vergast\" (Rechtsbegehren Ziffer 2 i.) oder die\nBezeichnung von klägerischen Ausdrücken als \"faschistisch\" oder \"zu deutsch\"\n(Rechtsbegehren Ziffer 2 h.). Gemäss Darstellung der Klägerin resultierte die Persönlichkeitsverletzung, auf welche sie ihren Anspruch stützt, erst aus der Gesamtheit dieser vorgeworfenen Handlungen bzw. erst aus der Kombination und Systematik dieser Einzelvorfälle (vgl. act. 1 Rz. 28 und Rz. 113). Vor diesem Hintergrund\nkann die Zusprechung einer Entschädigung nicht allein nach Art. 5 Abs. 3 GlG beurteilt werden, sondern ist vielmehr nach Art. 328 i.V.m. Art. 49 OR zu prüfen. Auch\ndie Klägerin selbst leitet ferner ihre Ansprüche primär aus Genugtuung ab (vgl.\nact. 1 Rz. 115 f.).\n- 31 -\n\n"}