{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220047.pdf", "Checksum": "0cfdb3b36fd6198c93ed25167ab84891"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:51", "Checksum": "892ef0df215419438c954d52c1151a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047\nRegeste:\nForderung\n\nAm 9. April 2021 habe auf Wunsch der Klägerin ein Gespräch mit I._____, einem\nder damaligen Geschäftsführer der Beklagten, und mit K._____ vom HR stattgefunden. Die Klägerin habe dabei ein Dokument, in welchem sie einen Teil der in\nFrage stehenden Vorwürfe festgehalten habe, übergeben (act. 12 Rz. 40). Der\nGrossteil der in der Stellungnahme angegebenen angeblichen Vorfälle habe aber\neinige Jahre zurückgelegen (act. 12 Rz. 42). Im September 2021 habe die Klägerin\neine um gewichtige Vorwürfe erweiterte Version eingereicht (act. 12 Rz. 42).\nSchliesslich habe die Klägerin im Februar 2022 ihre Vorwürfe erneut modifiziert\n(act. 12 Rz. 47 ff.).\n\nObwohl die vorgeworfenen Sachverhalte z.T. sehr lange zurückgelegen hätten,\nseien vor dem 9. April 2021 keine Meldungen an das HR-Team der Beklagten verzeichnet gewesen (act. 12 Rz. 48). Es werde daher bestritten, dass die Klägerin\nsich jemals vor April 2021 an sie (die Beklagte) gewandt habe, um die heute vorliegenden Vorwürfe zu erheben (act. 12 Rz. 49).\n\nGanz im Gegenteil würden sich in den vorliegenden Mitarbeiterbeurteilungen keine\nHinweise darauf finden lassen, dass die Klägerin die angeblichen Vorfälle angesprochen habe (act. 12 Rz. 57 ff.). Insgesamt sei erkennbar, dass die Klägerin\ndurchaus Kritik angebracht habe, wenn sie sich an etwas gestört habe. Dennoch\n- 27 -\n\nhabe sie in all den Jahren mit keinem Wort angesprochen, dass C._____s Verhalten problematisch sei. Der Beklagten könne daher nicht vorgehalten werden, dass\nsie zum Schutz der Klägerin etwas hätte vorkehren müssen (act. 12 Rz. 62).\n\nIn Bezug auf das Ergreifen möglicher Massnahmen, macht die Beklagte geltend,\ndass die Klägerin bereits im Gespräch vom 9. April 2021 ausgeschlossen habe, für\nein (durch HR, Herrn I._____ oder eine externe Stelle moderiertes) Gespräch mit\nC._____ zur Verfügung zu stehen. Sie habe zudem nicht gewollt, dass man\nC._____ überhaupt mit den Vorwürfen konfrontiere. Sie habe um «absolute Verschwiegenheit» gebeten und habe auch nicht auf die interne Vertrauensperson zugehen wollen (act. 12 Rz. 63). Weiter seien seit 2019 die Büroräumlichkeiten der\nRedaktion aufgelöst gewesen und daher hätten die Klägerin wie auch C._____ im\nHome-Office gearbeitet. Das Risiko einer Begegnung sei daher sehr gering gewesen. Andere Sofortmassnahmen seien nicht in Frage gekommen, weil diese das\nRisiko eines Rückschlusses auf Inhalt und Herkunft der Vorwürfe mit sich gebracht\nhätten. In Absprache und mit Einverständnis der Klägerin sei man übereingekommen, die Untersuchung J1._____ abzuwarten (act. 12 Rz. 63 ff.). C._____ habe\nman erst am 8. September 2021 mit den Vorwürfen konfrontieren können, da bis\ndahin die Klägerin nicht mit einer Information einverstanden gewesen sei. Man\nhabe C._____ nach der Konfrontation mit den Vorwürfen angewiesen, die Klägerin\nnicht zu kontaktieren. C._____ sei nach dem Gespräch vom 8. September 2021\nschwer erkrankt und nicht mehr arbeitsfähig gewesen (act. 12 Rz. 66). Am 29. Oktober 2021 habe man im Einverständnis mit der Klägerin vereinbart, dass sie nicht\nmehr mit C._____ sondern ausschliesslich mit dessen Stellvertreter L._____ arbeiten solle (act. 12 Rz. 67).\n\nDie Beklagte habe die Klägerin am 6. August 2021 informiert, dass man die bei\nJ._____ eingegangenen Schilderungen gesammelt habe und diese nun abklären\nund Massnahmen definieren werde. Die Beklagte habe daraufhin mit Bezug auf die\nVorwürfe der Klägerin gegen C._____ mit Teammitgliedern der Klägerin Gespräche\ngeführt, wobei die Beklagte unterschiedliche Rückmeldungen erhalten habe\n(act. 12 Rz. 73 ff.). Für die Beklagte sei damit spätestens im Dezember 2021 klar\ngeworden, dass sich die Vorwürfe nicht so einfach bestätigen liessen. Damit sei die\n- 28 -\n\ninterne Untersuchung der Vorwürfe aus Sicht der Beklagten abgeschlossen gewesen, was sie der Klägerin am 15. Dezember 2021 mitgeteilt habe (act. 12 Rz. 76).\n\nDie Untersuchungsbeauftragten der Kanzlei M._____ AG seien zum Schluss gekommen, dass viele der Rügen der Klägerin weit in die Vergangenheit zurückreichen würden. Nur wenige würden aus der jüngeren Vergangenheit stammen, selbst\ndiese seien aber bereits zwei bis drei Jahre alt. Die Vorwürfe seien meist unzureichend belegt gewesen. Auch die befragten Personen hätten die Vorwürfe mehrheitlich nicht bestätigen können resp. hätten sie verneint (act. 12 Rz. 88 ff.). In der\nUntersuchung seien auch die im Rechtsbegehren Ziffer 2 behaupteten Vorfälle untersucht worden. Da sie aber in der Mehrheit nicht glaubhaft gewesen seien und\nnicht hätten belegt werden können und zudem erstellt sei, dass die Klägerin diese\nnie gemeldet habe, sei der Beklagten auch nicht vorzuwerfen, sie hätte der Klägerin\neinen Schutz versagt (act. 12 Rz. 89).\n\nDie Beklagte habe somit die Vorfälle intern wie auch extern untersuchen lassen.\nDass es bis zum Abschluss der internen Untersuchung spätestens bis Dezember\n2021 gedauert habe, habe daran gelegen, dass C._____ bis September 2021 gar\nnicht zu den Vorwürfen habe befragt werden können. Von einer Verschleppung\ndurch die Beklagte, wie es die Klägerin der Beklagten vorwerfe, könne keine Rede\nsein (act. 12 Rz. 169). Des Weiteren sei der Genugtuungsanspruch ohnehin verjährt (act. 67 Rz. 280 ff.).\n\n2. Rechtliches\n\n"}