{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220047.pdf", "Checksum": "0cfdb3b36fd6198c93ed25167ab84891"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:51", "Checksum": "892ef0df215419438c954d52c1151a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047\nRegeste:\nForderung\n\nMit seinem Fehlverhalten habe nicht nur C._____ selbst die Persönlichkeit der Klägerin verletzt, seine Fürsorgepflicht verletzt und die Klägerin im Sinne des GlG diskriminiert, sondern auch die Beklagte. Die Beklagte müsse sich die Persönlichkeitsund Fürsorgepflichtsverletzungen von C._____ anrechnen lassen, weil dieser aufgrund seiner Machtposition als materielles Organ der Beklagten zu qualifizieren sei.\nDamit sei C._____s Verhalten der Beklagten direkt zuzurechnen. Darüber hinaus\nmüsse sich die Beklagte das Verhalten auch anrechnen lassen, da letzterer der\n- 24 -\n\nVorgesetzte der Klägerin gewesen sei und ein funktioneller Zusammenhang zwischen den Übergriffen und der Arbeit bestehe (act. 1 Rz. 107 ff.).\n\nDie Beklagte habe wider besseres Wissen während der ganzen Zeit abgestritten,\netwas vom Fehlverhalten C._____s gewusst zu haben (act. 1 Rz. 61 ff.; act. 62\nRz. 4). Spätestens seit Mai 2014, allerspätestens seit Januar 2015 habe die Beklagte aber von dem Fehlverhalten gewusst und es geduldet (act. 1 Rz. 62). Das\ninakzeptable Verhalten von C._____ sei bei der Beklagten wie auch bei den Kollegen der Klägerin und in der Medienbranche allgemein bekannt gewesen (act. 1\nRz. 54).\n\nAls Reaktion auf den …-Brief vom Frühjahr 2021 habe die Beklagte ihre Mitarbeitenden ermuntert, Fehlverhalten zu melden, wobei sie zugesichert habe, dass sich\naus einer Meldung keinerlei Nachteile ergeben würden. Im Vertrauen darauf habe\ndie Klägerin die Beklagte anfangs April 2021 schriftlich und mündlich im Detail über\ndas langjährige Fehlverhalten von C._____ informiert (act. 1 Rz. 5; act. 62 Rz. 5).\nDie Beklagte habe es dann aber verschleppt, die von der Klägerin erneut gemeldeten Vorfälle aufzuarbeiten. Entgegen den eigenen Ankündigungen seien die Erkenntnisse aus der Untersuchung von J._____ nicht einmal jenen Mitarbeitenden\nzur Kenntnis gebracht worden, die an der Untersuchung mitgewirkten hatten. Später im Verfahren habe sich sodann gezeigt, dass Frau J1._____ in ihrem Bericht\nder Unternehmenskultur der Beklagten ein vernichtendes Zeugnis ausgestellt habe\n(act. 62 Rz. 13). Am 8. September 2021 habe die Beklagte C._____ über die Vorwürfe der Klägerin informiert, woraufhin er sich habe krankschreiben lassen (act. 1\nRz. 81). Die Klägerin habe dann über Monate an einer zweiten Untersuchung durch\nM._____ mitwirken müssen, die erst im Mai 2022 abgeschlossen gewesen sei, also\n14 Monate nach der Meldung der Klägerin. Über die Erkenntnisse aus dieser weiteren Untersuchung sei die Klägerin ebenfalls nicht informiert worden (act. 1 Rz. 6;\nact. 62 Rz. 6).\n\nWährend dieser ganzen Zeit habe es die Beklagte unterlassen, die Klägerin, die\nsich mit ihrer Beschwerde im April 2021 exponiert habe, in irgendeiner Weise zu\nschützen. Weder habe die Beklagte C._____ wenigstens räumlich von der Klägerin\ngetrennt, noch habe sie (die Beklagte) sichergestellt, dass die Klägerin C._____\n- 25 -\n\nnicht mehr ausgesetzt sein würde, auch nicht nach seiner Konfrontation mit ihren\nVorwürfen. Im Gegenteil habe die Beklagte versucht, die Klägerin zunehmend zu\nisolieren und zu marginalisierten (act. 62 Rz. 7). Ferner sei angekündigt worden,\ndass die Klägerin von nun an den stellvertretenden Chefredaktor L._____ rapportieren solle, was angesichts des kleinen Redaktionsteams keine adäquate Schutzmassnahme darstelle. Es sei denn auch immer wieder zu Kontakten mit C._____,\nu.a. an physischen und virtuellen Redaktionssitzungen gekommen (act. 1 Rz. 85\nff.).\n\nDas Fehlverhalten von C._____ und die verschleppte Untersuchung der Beklagten\nhabe sich schwerwiegend auf die Gesundheit der Klägerin ausgewirkt. Sie sei u.a.\nfast jährlich an Lungenentzündungen erkrankt, habe Schlafstörungen und allgemeine Stresssymptome entwickelt und habe schliesslich an Herzproblemen gelitten. Zudem sei sie (die Klägerin) seit 2011 in psychotherapeutischer Behandlung\n(act. 1 Rz. 50 ff.; act. 62 Rz. 7). Aufgrund der verschleppten Untersuchung sei die\nKlägerin gezwungen gewesen, am 12. Mai 2022 (mittels Einreichung des Schlichtungsgesuchs) den Rechtsweg zu beschreiten (act. 1 Rz. 94 ff.).\n\nEin Anspruch auf Genugtuung bzw. Entschädigung würde sich sowohl gestützt auf\ndas Gleichstellungsgesetz wie auch aus Obligationenrecht ergeben (act. 1\nRz. 115).\n\n1.2. Standpunkt der Beklagten\n\nDie Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass das Verhältnis zwischen der\nKlägerin und C._____ lange Zeit nicht nur von Teammitgliedern, sondern auch von\nC._____ selber als freundschaftlich bezeichnet worden sei. Weder von C._____\nnoch von der Klägerin seien Beschwerden erfolgt (act. 12 Rz. 9 ff.). Aufgrund von\npersönlichen Schwierigkeiten zwischen einigen Redaktoren und C._____, verstärkt\ndurch neuerliche Sparmassnahmen im Jahr 2014/2015 sei es zu einigen Kündigungen gekommen. C._____ sei dabei von einem Teil des Teams auch persönlich für\nSchwierigkeiten verantwortlich gemacht worden (act. 12 Rz. 20 ff.).\n- 26 -\n\nIm November 2020, nur wenige Monate vor dem …-Brief, habe die Klägerin erfolglos versucht, die Stelle von C._____ durch einen Vorstoss (inkl. Konzepteingabe)\nbeim Verwaltungsratspräsidenten zu bekommen (act. 12 Rz. 11). Die Beschwerde\nder Klägerin sei nicht mit der Absicht der Feststellung oder Unterlassung von gleichstellungsrelevanter Diskriminierung erhoben worden, sondern mit der Absicht,\nC._____ aus seinem Job zu entfernen. Den strikten Beweis könne die Beklagte\nnicht erbringen, aber die Indizien, die dies nahelegten, seien erdrückend (act. 67\nRz. 76). Erst nachdem im März 2021, mithin vier Monate nach dem gescheiterten\nVersuch, C._____ abzusetzen, der …-Brief vorgelegen habe, habe sich die Klägerin entschlossen, die schwerwiegenden Vorwürfe der sexuellen Belästigung gegenüber C._____ zu erheben (act. 12 Rz. 39).\n\n"}