{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220047.pdf", "Checksum": "0cfdb3b36fd6198c93ed25167ab84891"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:51", "Checksum": "892ef0df215419438c954d52c1151a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047\nRegeste:\nForderung\n\n\"mehrere Male im Jahr 2009\", betr. \"Anbringen von Hakenkreuzen\" und \"Bezeichnung von Ausdrücken … als faschistisch oder zu deutsch\" keine Zeitangaben in\nRz. 43-46, betr. \"Ihr Deutschen hättet die doch eh alle gleich vergast\" Rz. 47 \"nach\nErinnerung der Klägerin im Jahr 2013\", betr. \"Versetzen des Arbeitsplatzes der Klägerin auf den Gang\" Rz. 48/b \"Im Jahr 2015\", betr. \"totalen Bullshit\" Rz. 48/a \"Am\n18. Januar 2019\", betr. \"Du wärst die Erste, der ich kündigen würde\" Rz. 48/c \"Im\nJahr 2014\" und betr. \"auf die Kündigung gefasst machen könne\" Rz. 48/c \"am Jahresendgespräch 2019\", betr. \"obwohl du eine Frau bist, hast du brilliert\" Rz. 40 \"Am\n9. Mai 2017\"). Es ist fraglich, ob dieses Rechtsbegehren den Bestimmtheitsanforderungen genügt. Das Rechtsbegehren liesse sich aber unter Beizug der Begründung wohl insofern konkretisieren sowie interpretieren und entsprechend umformulieren, womit der Bestimmtheit genüge getan werden könnte. Um nicht überspitztem Formalismus zu verfallen, ist das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 als noch\nknapp genügend bestimmt anzusehen.\n\nDarüber hinaus verlangt die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren in Ziffer 3 die Feststellung, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt\nund ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, indem sie es unterlassen habe, seit der detaillierten Meldung der Vorfälle durch die Klägerin anfangs April 2021 angemessene\nMassnahmen zum Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zu ergreifen, insbesondere die Vorfälle rasch abzuklären und die Klägerin in der Zwischenzeit vor weiteren Kontakten mit C._____ zu bewahren. Dieses Rechtsbegehren ist mit Bezug auf\ndie Bestimmtheitsanforderungen nicht zu beanstanden.\n\n1.3. Zwischenfazit\n\nRechtsbegehren Ziffer 1 genügt den Bestimmtheitsanforderungen an ein Rechtsbegehren nicht, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist.\n- 20 -\n\n2. Feststellungsinteresse\n\n2.1. Rechtliches\n\nFür eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO hat die klagende Partei gemäss\nArt. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran nachzuweisen, andernfalls auf die Klage nicht einzutreten ist. Das Feststellungsinteresse\nist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO). Den\nhierfür relevanten Sachverhalt hat die klagende Partei nachzuweisen (BGer\n4A_464/2019 vom 30. April 2020, E. 1.1). Ein solches Feststellungsinteresse ist\ngegeben, wenn kumulativ eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt\nder Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herrscht und diese Ungewissheit\nmit einem Feststellungsurteil beseitigt werden kann, wenn das Fortdauern dieser\nUngewissheit für die klagende Partei unzumutbar ist, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert und wenn es der klagenden Partei nicht möglich ist, diese\nUnsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beseitigen (BSK ZPO-\nWEBER, Art. 88, N 9). Das schutzwürdige Interesse kann finanzieller oder ideeller\nNatur sein und ist daher auch dann zu bejahen, wenn mittels der Feststellungsklage\nein fortdauernder Störzustand beseitigt werden soll, indem die Widerrechtlichkeit\neiner Handlung oder eines Zustands festgestellt wird (DIKE Komm ZPO-FÜLLE-\nMANN, Art. 88, Rz. 11). Auch betreffend die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer\n\nPersönlichkeitsverletzung im Besonderen kann der Feststellungsanspruch sodann\nnur bestehen, wenn sich die entstandene Verletzung (ganz oder teilweise) weiterhin störend auswirkt. Vorausgesetzt ist also eine Persönlichkeitsverletzung, die als\nHandlung zwar abgeschlossen ist, deren Wirkung aber im Urteilszeitpunkt noch\nweiter besteht oder die sich erneut störend auswirkt. Handelt es sich um die Feststellung einer Verletzung, die abgeschlossen ist und nicht im genannten Sinne fortwirkt, fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, Art. 28a ZGB,\nN 8). Auch gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c GlG kann verlangt werden, dass ein bestimmtes diskriminierendes Verhalten gerichtlich festgestellt wird, jedoch nur, wenn sich\ndieses weiterhin störend auswirkt.\n- 21 -\n\n2.2. Würdigung\n\nDie Klägerin begründet das Feststellungsinteresse betreffend die Rechtsbegehren\nZiffer 1 bis 3 nur rudimentär. So bringt sie lediglich vor, dass sich die Persönlichkeitsverletzungen und Diskriminierungen weiterhin störend auswirken würden, insbesondere weil die Beklagte die gemeldeten Übergriffe abstreite, auch in den Medien, oder das Ganze als Disput zwischen der Klägerin und C._____ herunterspiele. Sodann könne die Störung nicht anderweitig beseitigt werden (act. 1\nRz. 114; act. 62 Rz. 259).\n\n"}