{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220047.pdf", "Checksum": "0cfdb3b36fd6198c93ed25167ab84891"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:51", "Checksum": "892ef0df215419438c954d52c1151a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047\nRegeste:\nForderung\n\n2.12. In den Angelegenheiten gemäss Art. 243 Abs. 2 ZPO, wozu Streitigkeiten\nnach dem Gleichstellungsgesetz gehören, stellt das Gericht den Sachverhalt von\nAmtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Daher können Noven auch bis zur\nUrteilsberatung vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Ob dies für sämtliche\nAnsprüche der Klage oder nur für diejenigen Ansprüche, die sich aus dem Gleichstellungsgesetz ergeben, gilt, kann vorliegend offen gelassen werden, da nach der\nDuplik keine entscheidrelevanten Noven mehr vorgebracht wurden, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.\n\n2.13. Dies entbindet die Parteien, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung, indessen nicht von der Mitwirkung, wonach sie die rechtserheblichen Tatsachen zu\nbehaupten bzw. zu substantiieren haben. Das Gericht muss lediglich in unterstützendem Mass bei der Feststellung des Sachverhaltes eingreifen bzw. auf dessen\nVervollständigung hinwirken (STEIGER-SACKMANN, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann\n[Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Schriftreihe Schweizerischer Gewerkschaftsbund, 3. Auflage, Basel 2022, Art. 6 GlG N 57 mit Verweisen [fortan zit.\nals SGB GlG-AUTOR]; MAZAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische\nZivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 247 ZPO N 9 ff.\n[fortan zit. als BSK ZPO-AUTOR]; BGE 130 III 102 E. 2.2. m.w.H.).\n\n3. Klageänderungen\n\n3.1. Die Klägerin hat in ihrer Klage − im Vergleich zur Klagebewilligung und abgesehen von marginalen Formulierungsanpassungen, prozessualen Anträgen und einem vorsorglichen Massnahmebegehren − folgende zusätzliche Rechtsbegehren\ngestellt (act. 3; act. 1 S. 2 f.):\n\nZiffer 2 c. Behauptung, die Klägerin habe künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen müssen (gegenüber der Klägerin und Dritten)\n\nZiffer 2 e. Behauptung, die Klägerin habe zu Beginn ihrer Redaktionszeit häufig die\nMänner gewechselt (gegenüber der Klägerin und Dritten)\n- 15 -\n\nZiffer 5 a) Es sei die Kündigung vom 27. September 2022 aufzuheben.\n\nZiffer 5 b) Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 39'513.60\nzzgl. Zins von 5% seit 22. November 2022 zu bezahlen.\n\nDes Weiteren wurde Rechtbegehren Ziffer 4 betreffend die Genugtuungs- bzw. Entschädigungsforderung von Fr. 5'000 auf Fr. 10'000 erhöht.\n\nSodann hat die Klägerin mit der schriftlichen Replik ihr Rechtsbegehren Ziffer 1\ndurch zwei Eventualanträge geringfügig ergänzt (act. 62 S. 2).\n\n3.2. Gemäss Art. 202 Abs. 2 ZPO sind im Schlichtungsgesuch neben der Gegenpartei das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs wird die Klage rechtshängig. Das Rechtsbegehren der klagenden Partei bzw. der Streitgegenstand wird jedoch erst mit der Ausstellung der Klagebewilligung auf seinen Wortlaut fixiert (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO;\nvgl. LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, 3. Auflage, Art. 227, N 24 f.\n[fortan zit. als SK ZPO-AUTOR). Nach der Ausstellung der Klagebewilligung ist eine\nKlageänderung nur noch im Rahmen von Art. 227 ZPO zulässig. Unerheblich ist,\nob die Klage nach Ausstellung der Klagebewilligung oder nach Einreichung der\nKlageschrift geändert wird. Die Zulässigkeit der Klageänderung als Prozessvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen. Wird die Zulässigkeit verneint, so ist auf\ndie geänderte Klage nicht einzutreten und die ursprüngliche Klage zu beurteilen\n(BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227, N 13 und 55). Eine Klageänderung im Sinne von\nArt. 227 Abs. 1 ZPO ist zulässig, sofern der geänderte bzw. neue Anspruch nach\nder gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in\neinem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei ihre Zustimmung\ndazu abgibt.\n\n3.3. Die Klageänderungen an sich sind unstrittig (vgl. act. 1 Rz. 16 ff.; act. 12\nRz. 173) und ohne Weiteres zulässig, da sie nach der gleichen Verfahrensart (vereinfachtes Verfahren) zu beurteilen sind und mit den bisherigen Ansprüchen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.\n- 16 -\n\nIV. Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 1–3)\n\n1. Bestimmtheit der Feststellungsbegehren\n\n1.1. Rechtliches\n\nEin Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der\nKlage unverändert zum Urteil erhoben werden kann, was auch für Feststellungsbegehren gilt (BGE 142 III 102 E. 5.3.1; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, Vor\nArt. 84-90, N 3). Die Formulierung eines korrekten Rechtsbegehrens ist Prozessvoraussetzung. Fehlt ein solches bzw. ist dieses unbestimmt, widersprüchlich oder\nunklar, ist auf die Klage nicht einzutreten (KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, Vor\nArt. 84-90, N 3). Dies folgt bereits aus dem Dispositionsgrundsatz (vgl. Art. 58\nAbs. 1 ZPO). Sodann muss die Gegenpartei in der Lage sein, sich angemessen zu\nverteidigen (SK ZPO-LEUENBERGER, Art. 221 ZPO, N 29). Schliesslich muss das\nUrteilsdispositiv auch der Vollstreckung zugänglich sein, ohne dass die hierfür zuständige Amtsperson noch einmal eine materielle Beurteilung des in Frage stehenden Verhaltens vorzunehmen hat. Bei Feststellungklagen ist das Rechtsverhältnis\noder das ihm entspringende Recht, das festgestellt werden soll, genau zu umschreiben (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 ZPO, N 18).\n\nUnbestimmte Rechtsbegehren sind von den Gerichten nach dem Grundsatz von\nTreu und Glauben und dem Verbot des überspitzten Formalismus zwar durchaus\n(auch) im Lichte der Klagebegründung auszulegen und allenfalls umzuformulieren\nbzw. zu präzisieren (BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016, E. 3.2; SK ZPO-SUT-\nTER-SOMM/SEILER, Art. 58, N 10; SK ZPO-LEUENBERGER, Art. 221, N 38; BGE 137\n\n"}