{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220047.pdf", "Checksum": "0cfdb3b36fd6198c93ed25167ab84891"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:51", "Checksum": "892ef0df215419438c954d52c1151a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047\nRegeste:\nForderung\n\nBezüglich des Anbringens von Hakenkreuzen auf journalistischen Texten der Klägerin, der Bezeichnung von klägerischen Ausdrücken als \"faschistisch\" oder \"zu\ndeutsch\" (Rechtsbegehren Ziffer 2 h.) und der Aussage \"Ihr Deutschen hättet die\ndoch eh alle gleich vergast\" (Rechtsbegehren Ziffer 2 i.) ist demgegenüber kein\nBezug zum Geschlecht ersichtlich − ein solcher wird von der Klägerin sodann auch\ngar nicht behauptet bzw. begründet, subsumiert die Klägerin jene Vorfälle doch\nselbst unter \"Mobbing\" und äussert sich nicht dazu, inwiefern es hierbei um die\nGeschlechtszugehörigkeit gehen soll (act. 1 Rz. 41-47). Es handelt sich dabei somit\nauch der Klägerin zufolge nicht um eine Frage der Geschlechterdiskriminierung und\nsomit nicht um GlG-relevante Sachverhalte.\n- 12 -\n\nAuch bezüglich des Versetzens des klägerischen Arbeitsplatzes auf den Gang\n(Rechtsbegehren Ziffer 2 j.) und der Aussage, dass die Klägerin immer nur totalen\nBullshit rede (Rechtsbegehren Ziffer 2 k.), ist weder ein Bezug zum Geschlecht\nersichtlich noch wird ein solcher von der Klägerin behauptet (vgl. act. 1 Rz. 48a und\n48b), weshalb es sich auch hier nicht um eine Frage der Geschlechterdiskriminierung und somit nicht um GlG-relevante Sachverhalte handelt.\n\nBei den Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3-5 handelt es sich demgegenüber um Begehren mit Bezug zum Gleichstellungsgesetz (vgl. Art. 5 Abs. 3 GlG und Art. 10\nGlG).\n\n2.7. Da sich eine Mehrheit der klägerischen Ansprüche dem Anwendungsbereich\ndes GlG zuordnen lässt, kommt vorliegend das vereinfachte Verfahren für sämtliche Ansprüche zur Anwendung.\n\n2.8. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vorliegende Klage im ordentlichen Verfahren behandelt worden und der Aktenschluss mit Erstattung der Duplik eingetreten sei. Die Klägerin habe in ihrer Klageschrift selber ausführen lassen, dass sie es\ndem Gericht überlasse, ob es das vereinfachte oder ordentliche Verfahren einschlagen wolle bzw. Einzelrichter- oder Kollegialbesetzung vorgesehen werde. Die\nParteien hätten dann als erste Verfügung vom Gericht eine Frist zur Klageantwort\nnach Art. 222 ZPO erhalten. Dies sei ein Beschluss des Kollegialgerichtes gewesen. Sodann sei auch bei der Vorladung zur Instruktionsverhandlung auf Art. 226\nZPO hingewiesen worden. Einen Hinweis, dass der Einzelrichter, der sonst für das\nvereinfachte Verfahren zuständig wäre, im Sinne von § 25 GOG eine Delegation\nan das Kollegialgericht gemacht hätte, finde sich nicht in den Akten (Prot. S. 14 f.).\n\n2.9. Gemäss § 20 lit. a GOG i.V.m. § 15 Abs. 1 GOG entscheidet das Arbeitsgericht grundsätzlich in Kollegialbesetzung. Vorbehalten sind die dem Einzelgericht\nzugewiesenen Geschäfte. Geschäfte, die die Präsidentin oder der Präsident des\nArbeitsgerichts als Einzelgericht entscheidet, sind gemäss § 25 GOG diejenigen,\nwelche einen Streitwert von Fr. 30'000.– nicht überschreiten. Damit orientiert sich\n§ 25 GOG, anders als § 24 GOG, welcher dem Einzelgericht generell Streitigkeiten\n- 13 -\n\nim vereinfachten Verfahren zuweist, grundsätzlich nicht an der Verfahrensart, sondern primär am Streitwert. Da bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von über\nFr. 30'000.– in der Regel das ordentliche Verfahren zur Anwendung kommt, werden\nüblicherweise auch am Arbeitsgericht vereinfachte Verfahren vom Einzelgericht geführt und das Kollegialgericht ist für Streitigkeiten im ordentlichen Verfahren zuständig. Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz gilt aber ohne Rücksicht auf\nden Streitwert das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. a ZPO). Daher kann\nbei solchen Streitigkeiten, wenn deren Streitwert Fr. 30'000.– überschreitet, – trotz\nGeltung des vereinfachten Verfahrens – das Kollegialgericht der zuständige\nSpruchkörper sein. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend.\n\n2.10. Betreffend die Fristansetzung zur Klageantwort i.S.v. Art. 222 ZPO und die\nVorladung zu einer Instruktionsverhandlung i.S.v. Art. 226 ZPO ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sinngemäss auch für\nsämtliche anderen Verfahren gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt\n(Art. 219 ZPO). Betreffend das vereinfachte Verfahren sieht das Gesetz zwar\ngrundsätzlich vor, dass nach Eingang einer begründeten Klage der beklagten Partei zunächst Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage anzusetzen und hernach zu einer Hauptverhandlung vorzuladen wäre (Art. 245 ZPO). Das Gericht\nkann aber, wenn es die Verhältnisse erfordern, einen Schriftenwechsel anordnen\nund Instruktionsverhandlungen durchführen (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Da die Klageschrift der Klägerin umfangreich und die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen\nkomplex waren, hat das Gericht eine Klageantwort im Sinne von Art. 222 ZPO, und\nnicht bloss eine Stellungnahme im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO, eingeholt und\nhernach zu einer Instruktionsverhandlung im Sinne von Art. 226 ZPO vorgeladen.\nAus diesem Vorgehen lässt sich nach dem Gesagten nicht schliessen, dass die\nStreitigkeit im ordentlichen Verfahren behandelt worden wäre. Dass entgegen den\nErwägungen in der Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2023 der Aktenschluss\nmit Erstattung der Duplik somit noch nicht eingetreten ist (act. 70), wurde den Parteien sodann mit der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 3. Juni 2024 mitgeteilt\n(act. 79).\n- 14 -\n\n2.11. Es ist somit festzuhalten, dass für die vorliegende Streitigkeit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt und das Kollegialgericht zuständig ist.\n\n"}