{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220047.pdf", "Checksum": "0cfdb3b36fd6198c93ed25167ab84891"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:51", "Checksum": "892ef0df215419438c954d52c1151a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047\nRegeste:\nForderung\n\ndes vereinfachten Verfahrens fallen (vgl. dazu Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2019 Nr. 20 Erw. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Es fragt sich, ob mit GlG-\nAnsprüchen auch andere Ansprüche gehäuft werden können, die in den Anwendungsbereich des ordentlichen Verfahrens fallen würden. Daran anschliessend\nstellt sich die weitere Frage, ob die Klage dann insgesamt im vereinfachten oder im\nordentlichen Verfahren zu behandeln ist. Das Kantonsgericht Zug vertrat hierzu die\nAuffassung, dass eine Klagenhäufung von Ansprüchen mit einem Streitwert von\nüber Fr. 30'000.– mit Ansprüchen, für welche streitwertunabhängig das vereinfachte Verfahren gelte, zulässig sei, das Verfahren dann aber insgesamt im ordentlichen Verfahren zu führen sei. Eine Behandlung im vereinfachten Verfahren\nsei nur angezeigt, wenn die Ansprüche im Wesentlichen in den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes fallen würden (Entscheid des KGer ZG vom\n15. März 2021, GVP 2021, S. 29 ff.).\n\n2.3. Ob die Häufung von mehreren Ansprüchen in einer Klage, für welche unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar sind, zulässig ist, erscheint mit Blick auf\nArt. 90 lit. b ZPO zwar fraglich. Aufgrund der dienenden Funktion des Prozessrechts und aus Gründen der Prozessökonomie ist nach Auffassung des Spruchkörpers eine solche Klagenhäufung dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Lebenssachverhalt der Klage und die sich daraus ergebenden Ansprüche im Wesentlichen\nin den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes fallen und nebenbei noch\nGlG-fremde Ansprüche geltend gemacht werden. Ergeben sich aus einem Lebenssachverhalt im Wesentlichen Ansprüche gestützt auf das Gleichstellungsgesetz\nund in dessen Zusammenhang auch dem Gleichstellungsgesetz fremde Ansprüche, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln wären, können diese daher gehäuft werden. Dabei stellt sich die Frage, ob die Klage diesfalls insgesamt im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren zu behandeln ist.\n\n2.4. Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz kommt aufgrund des sozialpolitischen Schutzgedankens grundsätzlich zwingend das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Wenn mit einer Klage daher im Wesentlichen Ansprüche nach\n- 10 -\n\ndem Gleichstellungsgesetz geltend gemacht werden, ist sie im vereinfachten Verfahren zu behandeln, auch wenn gewisse Ansprüche in den Anwendungsbereich\ndes ordentlichen Verfahrens fallen würden.\n\n2.5. Der dem vorliegenden Fall zugrunde liegende behauptete Lebenssachverhalt besteht kurz zusammengefasst darin, dass die Klägerin unter anderem aufgrund ihrer Eigenschaften als Frau und als Deutsche von ihrem Vorgesetzten jahrelang sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt worden sei. Als sie sich aufgrunddessen bei der Beklagten beschwert habe, sei sie nicht geschützt und ihr\nschliesslich gekündigt worden. Die Klägerin fordert hauptsächlich die Feststellung\nder Verletzung ihrer Persönlichkeit durch die Beklagte (Rechtsbegehren Ziffer 1 bis\n3), eine Genugtuung (Rechtsbegehren Ziffer 4) sowie die Aufhebung der Kündigung (Rechtsbegehren Ziffer 5).\n\n2.6. In Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 verlangt die Klägerin gestützt auf Art. 28\nZGB, Art. 4 f. GlG und Art. 328 OR die Feststellung, dass sie sexuell belästigt,\ndiskriminiert und gemobbt wurde, insbesondere durch Äusserungen über ihr Geschlecht und ihre Nationalität (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1); eventualiter unter Auflistung konkreter Vorfälle (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2). Die Klägerin begründet\ndies mittels Verweis auf \"ein Bündel von Indizien\" gemäss Rz. 26 ff. der Klageschrift\n(vgl. act. 1 Rz. 107), welches sie in (1) sexistische Kommentare und Beleidigungen\n(act. 1 Rz. 29-40), (2) Mobbing aufgrund der deutschen Nationalität der Klägerin\n(act. 1 Rz. 41-47) und (3) weitere Beispiele für Fehlverhalten (act. 1 Rz. 48-49)\ngliedert. Unter sexuelle Belästigung fallen unter anderem die Würde angreifende\nsexualisierte Kommentare oder Witze sowie obszönes Reden oder intime Fragen\n(vgl. HIRZEL/MÖSSINGER, in: Facincani/Hirzel/Sutter/Wetzstein [Hrsg.], Stämpflis\nHandkommentar zum Gleichstellungsgesetz, Bern 2022, Art. 4, Rz. 12 und 14\n[fortan zit. als SHK GlG-AUTOR]). Unter die ebenfalls von Art. 4 GlG umfasste sexistische Diskriminierung fallen sodann die Würde beeinträchtigende sexistische\nSprüche sowie anzügliche Bemerkungen oder Witze (vgl. SHK GlG-HIRZEL/MÖS-\nSINGER, Art. 4, Rz. 32). Folgende Ausdrücke und Aussagen können − den Kontext\n\nausser Acht gelassen − als Verhalten mit sexuellem Bezug bzw. als sexistische\nSprüche oder anzügliche Bemerkungen/Witze angesehen werden:\n- 11 -\n\n− Pfarrersmätresse (Rechtsbegehren 2 a.)\n\n− der Pfarrer schwärme von der Klägerin nur weil sie mit ihm Sex gehabt hätte\n(Rechtsbegehren 2 a.)\n\n− die Ungefickte (Rechtsbegehren 2 b.)\n\n− die Klägerin habe künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen müssen\n(Rechtsbegehren 2 c.)\n\n− der Mann der Klägerin habe einen kleinen Schwanz (Rechtsbegehren 2 d.)\n\n− die Klägerin habe zu Beginn ihrer Redaktionszeit häufig die Männer gewechselt (Rechtsbegehren 2 e.)\n\n− \"Ich will deine Liebe nicht. Wenn ich Liebe will, geh ich zu einer Nutte\"\n(Rechtsbegehren 2 f.)\n\n− mehrfache, ungefragte Berichte von C._____ aus seinem Sexualleben\n(Rechtsbegehren 2 g.)\n\n− \"obwohl du eine Frau bist, hast du brilliert\" (Rechtsbegehren 2 m.)\n\n− \"Du wärst die Erste, der ich kündigen würde\" sowie dass sie sich auf die\n\"Kündigung gefasst machen könne\", wenn sie das Thema der Lohnungleichheit zwischen männlichen und weiblichen Mitarbeitenden bei seinem Vorgesetzten F._____ deponiere (Rechtsbegehren 2 l.)\n\n"}