{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220047.pdf", "Checksum": "0cfdb3b36fd6198c93ed25167ab84891"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:51", "Checksum": "892ef0df215419438c954d52c1151a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047\nRegeste:\nForderung\n\nMit Eingabe vom 22. November 2022 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO die vorliegende Klage\nbeim hiesigen Gericht ein (act. 1). Im Rahmen dieser Klage stellte sie ein Begehren\num Anordnung vorsorglicher Massnahmen und diverse prozessuale Anträge (act. 1\nS. 3 f.). Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 wurde der Klägerin Frist zur Bezifferung des Streitwerts und der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort und\nvon Stellungnahmen zu den prozessualen Anträgen der Klägerin sowie zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt (act. 6). Mit Eingabe vom\n16. Dezember 2022 äusserte sich die Klägerin zum Streitwert (act. 8). Am 13. Feb-\n-7-\n\nruar 2023 reichte die Beklagte die Klageantwort (act. 12), eine Stellungnahme betreffend die prozessualen Anträge der Klägerin (act. 15) und eine Stellungnahme\nzum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (act. 18) ein. In der Folge wurde aufgrund des übereinstimmenden Wunsches der Parteien zu einer Instruktions-/Vergleichsverhandlung auf den 11. Mai 2023 vorgeladen (act. 23–30). Mit Schreiben\nvom 28. April 2023 ersuchte die Klägerin um Ladungsabnahme und Weiterführung\ndes Verfahrens (act. 32). Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2023 wurde den Parteien die Ladung für die Instruktions-/Vergleichsverhandlung abgenommen und ein\nzweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 33). Mit Beschluss vom 19. Mai 2023\nwurde das Begehren der Klägerin um provisorische Wiedereinstellung abgewiesen\n(act. 43). Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 wurde der Beklagten Frist angesetzt,\num den Schlussbericht J1._____ zu edieren und zugleich wurden Schutzmassnahmen betreffend diesen Bericht angeordnet. Sodann wurde der Klägerin die Frist zur\nErstattung der Replik bis zum Eingang der einzureichenden Unterlagen abgenommen (act. 51). Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 kam die Beklagte der Editionsaufforderung nach und reichte den Schlussbericht J1._____ ein (act. 54-55/a-b). Mit Vorladung vom 6. Juni 2023 waren die Parteien in der Zwischenzeit erneut zu einer\nInstruktions-/Vergleichsverhandlung auf den 20. Juni 2023 vorgeladen worden\n(act. 48). Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 (vorab per E-Mail) ersuchte die Klägerin\nabermals um Ladungsabnahme (act. 56, 57). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni\n2023 wurde den Parteien die Ladung abgenommen, der Klägerin den Schlussbericht J1._____ unter Anordnung entsprechender Schutzmassnahmen zugestellt\nund unter erneuter Fristansetzung zur Replik wiederum ein zweiter Schriftwechsel\nangeordnet (act. 57). In der Folge erstatteten die Parteien Replik bzw. Duplik jeweils fristgerecht (act. 62 und 67). Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2023\nwurde die Duplik der Klägerin zugestellt und den Parteien Frist angesetzt, um dem\nGericht bekannt zu geben, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichten (act. 70). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zu Dupliknoven bzw. eine Noveneingabe ein (act. 72).\nMit Eingabe vom 25. Januar 2024 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zu dieser Eingabe ein (act. 78). Da die Klägerin nicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet hatte (vgl. act. 76), wurden die Parteien am 23. Februar 2024\n-8-\n\nzur Hauptverhandlung auf den 3. Juni 2024 vorgeladen (act. 79). Anlässlich der\nHauptverhandlung vom 3. Juni 2024 erstatteten die Parteien ihre mündlichen Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO und übten ihr Replikrecht aus (Prot. S. 13 ff.).\n\nDas Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).\n\nIII. Prozessuales\n\n1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit\n\n1.1. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Zürich ist unbestritten und\ngegeben.\n\n1.2. Da der Streitwert der Klage Fr. 30'000.– übersteigt, fällt die vorliegende\nStreitigkeit in die sachliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts des Arbeitsgerichtes\n(§ 25 GOG ZH e contrario, § 20 i.V.m. § 15 Abs. 1 GOG ZH).\n\n2. Verfahrensart und Klagenhäufung\n\n2.1. Die Klägerin macht unter Berufung auf verschiedene kantonale Entscheide\nund gestützt auf die Möglichkeit der Klagenhäufung gemäss Art. 90 ZPO vorliegend\ngleichzeitig Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung, Verletzung der Fürsorgepflicht und Verletzung des GlG geltend und beantragt deren Behandlung im gleichen Verfahren. Eventualiter, im Falle der Unzulässigkeit der Klagenhäufung, sei\neine Klagetrennung vorzunehmen (act. 1 Rz. 10 ff.). Die Entscheidung, ob der vorliegende Prozess im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren durchzuführen\nist, überlässt die Klägerin dem Gericht (act. 1 Rz. 14).\n\n2.2. Gemäss Art. 243 ZPO gilt das vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– (Abs. 1) sowie ohne\nRücksicht auf den Streitwert unter anderem für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) (Abs. 2 lit. a). Nach der Praxis des Arbeitsgerichts Zürich können\nAnsprüche aus dem GlG (streitwertunabhänig) mit anderen vermögensrechtlichen\nAnsprüchen gehäuft werden, wenn diese insgesamt einen Streitwert von\nFr. 30'000.– nicht überschreiten und somit ebenfalls in den Anwendungsbereich\n-9-\n\n"}