{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220047.pdf", "Checksum": "0cfdb3b36fd6198c93ed25167ab84891"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:51", "Checksum": "892ef0df215419438c954d52c1151a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047\nRegeste:\nForderung\n\nDie Beklagte ist eine juristische Person mit Sitz in Zürich. Sie ist Teil der börsenkotierten H._____, einem der grössten …-Unternehmen der Schweiz. Sie gibt den\nG._____ und zahlreiche weitere Bezahlmedien heraus, unter anderem \"D._____\"\n(act. 1 Rz. 20; act. 5/7, 5/8; act. 12 Rz. 2).\n\n2. Prozessgegenstand\n\nDie Klägerin macht geltend, im Laufe des Anstellungsverhältnisses bei der Beklagten von ihrem Vorgesetzten C._____ während mehrerer Jahre systematisch sexuell\nbelästigt, diskriminiert und gemobbt worden zu sein. In diesem Zusammenhang\nwirft sie der Beklagten eine massgebliche Mitverantwortung vor. Dadurch habe die\nBeklagte sie in ihrer Persönlichkeit verletzt, ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin\nmissachtet und sie im Sinne des Gleichstellungsgesetzes (GlG) diskriminiert. Die\nKlägerin verlangt zum einen die Feststellung dieser Rechtsverletzungen und eine\nGenugtuung für die erlittene immaterielle Unbill. Des Weiteren fordert sie die Aufhebung der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 27. September 2022, eventualiter\neine Entschädigung in der Höhe von sechs Bruttomonatslöhnen.\n\nDie Beklagte bestreitet die Vorwürfe der Klägerin und macht insbesondere geltend,\ndie von der Klägerin erhobenen Vorwürfe sexueller Belästigung und sexistischer\n-5-\n\nDiskriminierung seien in den daraufhin veranlassten internen und externen Untersuchungen nicht bestätigt worden. Sodann habe die Klägerin während des gesamten Anstellungsverhältnisses bis zum …-Brief im Frühjahr 2021 nie irgendwelche\nBeschwerden über C._____ erhoben. Die Kündigung der Klägerin sei sodann ausserhalb der Schutzfrist gemäss Art. 10 GlG erfolgt und habe einen begründeten\nAnlass gehabt.\n\n3. Unbestrittener Rahmensachverhalt\n\nDie Klägerin arbeitete seit dem 1. Februar 2002 als Redaktorin bei der Beklagten\nfür \"D._____\" des G._____s. Dort arbeitete sie mit C._____ zusammen, der ein\nJahr zuvor eingetreten war. Im Jahr 2007 wurde C._____ zum Chefredaktor befördert und war somit ab diesem Zeitpunkt der Vorgesetzte der Klägerin (act. 1 Rz. 2;\nact. 12 Rz. 9, 17, 19).\n\nIm März 2021 wandte sich eine Gruppe von Frauen aus den B'._____-Redaktionen\nin einem sogenannten \"…-Brief\" – in welchem sie die Situation der Frauen auf den\nB'._____-Redaktionen scharf kritisierten – an die Geschäftsleitung und die Chefredaktionen der Beklagten. Unter den Unterzeichnerinnen befand sich auch die Klägerin (act. 1 Rz. 65; act. 12 Rz. 29). Am 9. April 2021 erhob die Klägerin gegenüber\nder Beklagten sodann direkte Vorwürfe gegen C._____. Die Vorwürfe bezogen sich\nauf diverse Vorfälle, die sich zwischen ihr und C._____ im Rahmen ihrer beruflichen\nTätigkeit abgespielt haben sollen (act. 1 Rz. 70 f.; act. 12 Rz. 40 ff.). Am 20. Mai\n2021 hielt die Beklagte unter Leitung von I._____ ein virtuelles Meeting mit den\nUnterzeichnerinnen des …-Briefs ab. Dabei kündigte die Beklagte die Durchführung einer Untersuchung an (act. 1 Rz. 73). Mit der Untersuchung wurde J._____\nvon J1._____ Consulting beauftragt. Der Schlussbericht von J1._____ Consulting\n(nachfolgend: Schlussbericht J1._____) lag der Beklagten am 13. August 2021 vor\n(act. 12 Rz. 71). Am 8. September 2021 wurde C._____ von der Beklagten mit den\nVorwürfen der Klägerin konfrontiert (act. 1 Rz. 81; act. 12 Rz. 65). Nach diesem\nGespräch erkrankte C._____ und war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsfähig\n(act. 1 Rz. 82; act. 12 Rz. 66). Am 29. Oktober 2021 fand ein Gespräch zwischen\nF._____ (Chefredaktor B'._____-Redaktion), K._____ (Mitarbeiterin HR) und der\nKlägerin statt. An diesem Gespräch wurde vereinbart, dass die Klägerin bis zum\n-6-\n\nAbschluss der Untersuchung nicht mehr mit C._____, sondern ausschliesslich mit\ndessen Stellvertreter L._____ arbeiten solle (act. 1 Rz. 86; act. 12 Rz. 67). Am\n15. Dezember 2021 fand ein weiteres Gespräch zwischen F._____, K._____ und\nder Klägerin statt, anlässlich dessen der Klägerin mitgeteilt wurde, dass eine weitere, externe Untersuchung durchgeführt würde, um die bisherigen Abklärungen\ngegen zu prüfen (act. 1 Rz. 87; act. 12 Rz. 76). Mit dieser Untersuchung wurde die\nKanzlei M._____ AG betraut (act. 1 Rz. 88). Am 9. und am 16. Februar 2022 wurde\ndie Klägerin im Rahmen der Untersuchung ausführlich befragt (act. 1 Rz. 89). Ab\ndem 8. März 2022 war die Klägerin arbeitsunfähig (act. 1 Rz. 93; act. 5/43). Die\nUntersuchung M._____ wurde mit Bericht vom 12. Mai 2022 abgeschlossen\n(act. 12 Rz. 88). Am 12. Mai 2022 reichte die Klägerin ein Schlichtungsgesuch beim\nFriedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, betreffend Persönlichkeitsverletzung, Verletzung des GlG und Verletzung der Fürsorgepflicht ein, woraufhin\nam 29. Juni 2022 eine Schlichtungsverhandlung stattfand. Einen Tag zuvor, am\ntt.mm.2022, verkündete die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit\nC._____ (act. 1 Rz. 97; act. 5/47). Nach Ablauf einer von den Parteien vereinbarten\nBedenkfrist wurde die Klagebewilligung, datierend vom 23. August 2022, ausgestellt (act. 1 Rz. 94 ff.; act. 3; act. 12 Rz. 80 ff.). Mit Schreiben vom 27. September\n2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin auf den 31. Dezember 2022 (act. 1 Rz. 102; act. 12 Rz. 244, 247; act. 18 Rz. 73 ff.).\n\nII. Prozessgeschichte\n\n"}