{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220047.pdf", "Checksum": "0cfdb3b36fd6198c93ed25167ab84891"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:51", "Checksum": "892ef0df215419438c954d52c1151a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047\nRegeste:\nForderung\n\nArbeitsgericht Zürich\n3. Abteilung\n\nGeschäfts-Nr.: AN220047-L/U\n\nMitwirkend: Präsident i.V. MLaw F. Herren als Vorsitzender, die Arbeitsrichterin\nMLaw M. Dufournet und der Arbeitsrichter M.A. J. Keller sowie die\nGerichtsschreiberin MLaw S. Haug\n\nBeschluss und Urteil vom 11. November 2024\n\nin Sachen\n\nA._____,\nKlägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____\n\nbetreffend Forderung\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1 S. 2 f.)\n\" 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt, ihre Fürsorgepflicht verletzt und die\nKlägerin im Sinne des GlG diskriminiert hat, indem C._____, damaliger Chefredaktor von D._____, die Klägerin seit dem Jahr 2007\nsystematisch sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt hat, insbesondere durch seine Äusserungen über das Geschlecht und die\nNationalität der Klägerin.\n2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit\nder Klägerin widerrechtlich verletzt, ihre Fürsorgepflicht verletzt\nund die Klägerin im Sinne des GlG diskriminiert hat, indem C._____\ndie Klägerin seit dem Jahr 2007 sexuell belästigt, diskriminiert und\ngemobbt hat, mit\na. der Bezeichnung als \"Pfarrersmätresse\" (gegenüber der Klägerin) und der Bemerkung (gegenüber der Klägerin und Dritten), der Pfarrer des E._____s [Kirche] schwärme für die journalistischen Leistungen der Klägerin nur deshalb, weil sie mit\nihm Sex gehabt hätte;\nb. der Bezeichnung als \"Ungefickte\" (gegenüber einer Dritten);\nc. der Behauptung, die Klägerin habe künstliche Befruchtung in\nAnspruch nehmen müssen (gegenüber der Klägerin und Dritten);\nd. der Bemerkung, dass ihr Mann \"einen kleinen Schwanz habe\"\n(gegenüber der Klägerin und Dritten);\ne. der Behauptung, die Klägerin habe zu Beginn ihrer Redaktionszeit häufig die Männer gewechselt (gegenüber der Klägerin und Dritten);\nf. der Bemerkung \"Ich will deine Liebe nicht. Wenn ich Liebe\nwill, geh ich zu einer Nutte\" (gegenüber der Klägerin);\ng. mehrfachen, ungefragten Berichten aus seinem Sexualleben\n(gegenüber der Klägerin und Dritten);\nh. dem Anbringen von Hakenkreuzen auf journalistischen Texten der Klägerin, und der Bezeichnung von Ausdrücken, die\ndie Klägerin gewählt hatte, als \"faschistisch\" oder \"zu\ndeutsch\";\ni. der Bemerkung \"Ihr Deutschen hättet die doch eh alle gleich\nvergast\" (gegenüber der Klägerin);\nj. dem Versetzen des Arbeitsplatzes der Klägerin auf den Gang;\nk. der Aussage, dass die Klägerin immer nur \"totalen Bullshit\"\nrede (gegenüber einem Dritten);\n-3-\n\nl. der Bemerkung \"Du wärst die Erste, der ich kündigen würde\"\nsowie dem Verweis, dass sie sich auf die \"Kündigung gefasst\nmachen könne\", wenn sie das Thema der Lohnungleichheit\nzwischen männlichen und weiblichen Mitarbeitenden bei seinem Vorgesetzten F._____ deponiere (gegenüber der Klägerin in Jahresendgesprächen); und\nm. der Bemerkung: \"obwohl du eine Frau bist, hast du brilliert\"\n(gegenüber der Klägerin);\n3. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt und ihre Fürsorgepflicht verletzt hat,\nindem sie es unterlassen hat, seit der detaillierten Meldung der Vorfälle durch die Klägerin anfangs April 2021 angemessene Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zu ergreifen,\ninsbesondere die Vorfälle rasch abzuklären und die Klägerin in der\nZwischenzeit vor weiteren Kontakten mit C._____ zu bewahren.\n4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'000 zu\nbezahlen.\n5. a) Es sei die Kündigung vom 27. September 2022 aufzuheben.\nb) Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin\nCHF 39'513.60 zzgl. Zins von 5% seit 22. November 2022 zu\nbezahlen.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten\nder Beklagten.\"\n\nAnlässlich der Replik modifiziertes Rechtsbegehren:\n(act. 62 S. 2)\n\" 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt, ihre Fürsorgepflicht verletzt und die\nKlägerin im Sinne des GlG diskriminiert hat, indem C._____, damaliger Chefredaktor von D._____, die Klägerin seit dem Jahr 2007\n(eventualiter seit Mai 2014, subeventualiter seit Januar 2015)\nsystematisch sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt hat, insbesondere durch seine Äusserungen über das Geschlecht und die\nNationalität der Klägerin.\n2.-5. […]\"\n-4-\n\nErwägungen:\n\nI. Parteien, Prozessgegenstand und Rahmensachverhalt\n\n1. Die Parteien\n\n1.1. Die Klägerin\n\nDie Klägerin war seit 1. Februar 2002 als Redaktorin für \"D._____\" des G._____s\nbei der Beklagten angestellt. Zu Beginn arbeitete sie mit einem Pensum von 80%;\nseit dem Jahr 2007 mit einem Pensum von 60%. Zuletzt verdiente sie monatlich\nFr. 6'585.80 brutto bzw. Fr. 5'622.15 netto (act. 1 Rz. 19; act. 5/1-5/6; act. 12 Rz. 9\nund 17).\n\n1.2. Die Beklagte\n\n"}