1. Auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 1-3 wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziffer 5a wird die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 27. September 2022 aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. […]»