2.1 Die Entschädigungsfolgen richten sich nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 ZPO). 2.2 Betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1-4 unterliegt die Klägerin vollumfänglich, wobei Rechtsbegehren Ziff. 1-3 thematisch eine Einheit, beinhaltend Haupt- und Eventualbegehren, bilden und nicht vermögensrechtlicher Natur sind. Rechtsbegehren Ziff. 4 hat einen Streitwert von Fr. 10'000.–. Weiterhin unterlag die Klägerin gemäss Beschluss vom 19. Mai 2023 mit ihrem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen.