5. Fazit zum Begehren auf Wiedereinstellung (Rechtsbegehren Ziffer 5a) Nach dem Gesagten ist die Kündigung der Beklagten vom 27. September 2022 in Gutheissung des Rechtsbegehrens der Klägerin gemäss Ziffer 5a aufzuheben. Da die Klägerin mit ihrem Hauptbegehren auf Aufhebung der Kündigung (Ziffer 5a) durchdringt, muss das eventualiter erhobene Begehren auf Bezahlung einer Entschädigung (Ziffer 5b) nicht behandelt werden. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Vorliegend sind keine Gerichtskosten zu erheben, da sich die Rechtsbegehren vorwiegend auf das Gleichstellungsgesetz stützen (Art. 114 lit. a ZPO).