Allerdings kann allein daraus noch nicht geschlossen werden, dass die gesamte vorliegende Klage aus rechtsmissbräuchlichen Motiven erhoben wurde. Festzuhalten ist zudem, dass verschiedene Vorwürfe, so das Anbringen von Hakenkreuzen auf einem Text der Klägerin, von C._____ selbst bestätigt wurden und somit erhärtet sind. Auch die Beklagte selbst gab im Rahmen einer Medienmitteilung vom tt.mm.2023 ferner an, C._____ wegen - 40 - seines Fehlverhaltens entlassen zu haben. Es ist festzuhalten, dass rechtsmissbräuchliche Motive nicht in rechtsgenügender Art und Weise dargetan oder bewiesen wurden.